Sozialrecht
Ein Rentnerehepaar aus Hamburg, das sich dem sprichwörtlichen hanseatischen Schmuddelwetter dauerhaft entziehen möchte, kann das zum Beispiel dadurch tun, dass es nach Spanien zieht und die Sonne genießt. Möglich ist das durch die Freizügigkeit in der EU. Dies gilt - seit 1992 - auch dann, wenn sie in dem EU-Land, in das sie ziehen wollen, vorher nie als Arbeitnehmer erwerbstätig waren. Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht sind erstens ausreichende finanzielle Existenzmittel und zweitens ein Krankenversicherungsschutz. Im Normalfall ist das kein Problem. Die Rente muss ungekürzt ausgezahlt werden, unabhängig davon in welchem EU-Land man lebt und auch die Krankenversicherung kann in Anspruch genommen werden.
Etwas anders sieht es bei der Pflegeversicherung aus. Von der Gesetzgebung her galt, dass das Pflegerisiko nur in Deutschland abgesichert wird, die Pflegeversicherung also nicht exportierbar ist. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom März 1998 gilt das Pflegegeld als „Geldleistung bei Krankheit“ und muss an deutsche Staatsbürger, die in einem EU-Land leben, gezahlt werden. Die Betroffenen haben aber nur Anspruch auf Pflegegeld und nicht wie in Deutschland auf die so genannten Pflegesachleistungen. Ausnahme: Deutsche Rentner, die in den Niederlanden oder Österreich leben, haben Anspruch auf Sachleistungen nach den Bestimmungen, die dort gelten. Ein doppelter Bezug - Sachleistung dort plus Pflegegeld aus Deutschland - ist natürlich ausgeschlossen.
Hier deutet sich bereits an, was sich bestätigt, wenn man tiefer in die Materie eindringen will: Sie ist außerordentlich kompliziert. Generell aber muss festgestellt werden, dass auf der Ebene der EU, die hier zuständig ist, ein Regelwerk geschaffen wurde, das die Freizügigkeit weitgehend auch sozial möglich macht. Grundlage ist die 1971 verabschiedete EU-Verordnung 1408, die mehrfach verändert wurde. So bezog sie sich anfangs nur auf Arbeitnehmer und Selbstständige und deren Familienangehörige.
Derzeit wird eine neue Verordnung auf EU-Ebene diskutiert, die die alte ersetzen soll. Derzufolge sollen unter anderem auch Drittstaatler einbezogen werden, die einem System der sozialen Sicherheit in einem EU-Staat angeschlossen sind. Hier wird auch die derzeitige Schwäche des derzeitigen Systems deutlich: Drittstaatler, die legal in einem EU-Land arbeiten, sind bestenfalls über bilaterale Verträge oder Assoziierungsabkommen geschützt.