Arbeitsrecht
Für die in Deutschland lebenden Menschen ist es alles andere als alltäglich, dass sie unabhängig von ihrer Nationalität gleichgestellt sind. Eine Ausnahme gibt es: die Betriebe. Entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen haben ausländische ArbeitnehmerInnen die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre deutschen KollegInnen. Sie können zum Beispiel wählen und gewählt werden. Vorsitzende oder Mitglieder von Betriebsräten mit einem anderen Pass sind längst zur Normalität geworden. Von den Mitgliedern in DGB-Gewerkschaften sind rund sechs Prozent AusländerInnen.
Entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz genießen AusländerInnen im Betrieb auch Schutz vor Diskriminierung. So legt § 75 BetrVG eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten im Unternehmen fest, wobei ausdrücklich benannt wird, dass eine Ungleichbehandlung „von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt“. Wer dagegen verstößt, kann entlassen werden, wobei auch der Betriebsrat in diesem Fall - so festgelegt in § 104 BetrVG - die Entlassung zwingend fordern kann. Laut § 80 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat die Aufgabe, „die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen“.
Insgesamt sichert das Arbeitsrecht einen Schutz gegen Diskriminierung und macht ein Vorgehen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zur verpflichtenden Aufgabe des Betriebsrats.
In Konfliktfällen oder wenn Schwierigkeiten auftreten besteht für Gewerkschaftsmitglieder die Möglichkeit, den Rechtsschutz des DGB in Anspruch zu nehmen.
Unsicherheiten bei Fragen des Arbeitsrechts bestehen bei illegaler Beschäftigung. Klar ist, dass durch illegale Beschäftigung soziale Standards zerstört und Arbeitsplätze vernichtet werden. Zurecht wurde deshalb der Bußgeldrahmen für ArbeitgeberInnen, die ArbeitnehmerInnen ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, auf eine Million Mark ausgeweitet. Aber auch illegal Beschäftigte, die in Deutschland gearbeitet haben, können vor dem Arbeitsgericht den vereinbarten Lohn und auch den Mindestlohn einklagen. Und da fast immer weit unter Mindestlohn bezahlt wird und Zahlungen auch schon einmal ausbleiben, kann es um erhebliche Summen gehen. Dies kann durchaus einen Abschreckungseffekt auf Arbeitgeber haben, die individuelle Notlagen von Menschen ausbeuten. Hier ist auch der entscheidende Hebel gegen illegale Beschäftigung anzusetzen, auch wenn völlig klar ist, dass auch illegal Beschäftigte sich strafbar machen und mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Mark rechnen müssen. Außerhalb des Betriebs haben es DrittstaatlerInnen mit ganz unterschiedlichen Gesetzen zu tun, die für Deutsche oder UnionsbürgerInnen zum Teil nicht zutreffen. Dies gilt zum Beispiel für das Arbeitsgenehmigungsrecht. Hier werden Regelungen für den Arbeitsmarkt (Zugang) getroffen.