Vorurteile, Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen wegen der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe oder der Staatsangehörigkeit sind in allen Bereichen der Gesellschaft, der Arbeitswelt und in der Aus- und Weiterbildung zu finden.
Schwarze finden keinen Einlass in Diskos; ausländische Taxifahrer werden von der Fahrtenvermittlung ausgeschlossen; junge Frauen mit ausländischem Namen erhalten trotz guter Schulnoten keinen Ausbildungsplatz; MigrantInnen werden bei der innerbetrieblichen Weiterbildung nicht berücksichtigt; in einigen Berufen gibt es Zugangsbeschränkungen für ausländische Staatsangehörige. Dies sind nur einige Beispiele der alltäglichen Diskriminierung. Da Ungleichbehandlungen Eingang in die Alltagskultur gefunden haben, werden sie häufig nicht öffentlich, bzw. die Diskriminierungsopfer schweigen, weil sie soziale Nachteile befürchten.
Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen beeinflussen negativ das Zusammenleben, die Zusammenarbeit in den Betrieben und die solidarische Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verbietet Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen und verschiedene Gesetze, wie das Betriebsverfassungsgesetz bieten konkrete Möglichkeiten, gegen Schlechterstellungen vorzugehen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Gewerkschaften setzen sich mit ihren Maßnahmen gegen jegliche Form von Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen ein. Sie haben gemeinsam mit dem Europäischen Gewerkschaftsbund und den europäischen Arbeitgeberverbänden bereits 1995 in Florenz eine „Gemeinsame Erklärung über die Verhütung von Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit sowie Förderung der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz“ verabschiedet. In einigen Betrieben, wie VW, Thyssen, RAG, Post-AG oder Deutsche Bahn AG gibt es bereits entsprechende Betriebsvereinbarungen, die Beschwerdemöglichkeiten eröffnen, Sanktionen gegen Diskriminierungen festlegen und die Gleichbehandlung bei der Weiterbildung sichern. Die Bundesregierung will – entsprechend dem Koalitionsvertrag – ein Gesetz zur Nichtdiskriminierung noch in dieser Legislaturperiode in den Bundestag einbringen. Gleichzeitig hat die Europäische Gemeinschaft – in Umsetzung des Art. 13 des Amsterdamer Vertrages eine „Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft“ beschlossen. Darin wird jegliche Form der Diskriminierung z.B. beim Zugang zu Arbeit und Ausbildung, im Sozialsektor oder auch beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen verboten. Diese Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden.