Es gibt Gesetze, die sind bzw. waren über lange Zeit heftig umstritten und Anlass für scharfe Kontroversen. Eines davon war das aus dem Jahr 1913 stammende Staatsangehörigkeitsrecht.
Seit dem 1. Januar 2000 gilt nun das neue Staatsbürgerschaftsrecht. Es erfüllt nicht alle Forderungen, für die die Gewerkschaften zusammen mit Kirchen und Verbänden über lange Jahre eingetreten sind. So sind sie der Meinung, dass eine großzügigere Hinnahme einer doppelten Staatsbürgerschaft der bessere Weg für eine erleichterte Einbürgerung und erfolgreiche Integration gewesen wäre. Trotzdem ist der Fortschritt unübersehbar.
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ergänzt das Abstammungsprinzip um das Geburtsrecht. Demzufolge wird die Staatsangehörigkeit eines Kindes nicht nur durch die Nationalität der Eltern bestimmt, sondern auch durch den Geburtsort - eine Regelung, die in zahllosen Ländern seit Jahrzehnten gilt. Ein Kind, das in Deutschland zur Welt kommt, besitzt automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn zumindest ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebt. Damit hat es zwei Staatsbürgerschaften - allerdings nicht für immer. Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres muss es bei den Behörden mitteilen für welche Staatsangehörigkeit es sich entschieden hat.
Mit dem neuen Staatsbürgerschaftsrecht wurde auch die Einbürgerung nicht hier geborener AusländerInnen - Grundlage ist das Ausländergesetz - erleichtert. Vor der Reform war ein mindestens 12-jähriger legaler Aufenthalt in Deutschland nötig, der Zeitraum wurde auf acht Jahre reduziert. Andere Voraussetzungen sind u.a.: Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes, Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.