Das Thema AusländerInnen und Arbeitsmarkt wirft ganz verschiedenartige Fragen auf. Eine grundlegende Frage bezieht sich darauf, wer auf welche Weise Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat. Unbegrenzten Zugang haben zunächst einmal alle ArbeitsmarktinländerInnen. Das sind Deutsche, StaatsbürgerInnen aus einem anderen EU-Land sowie Norwegen und Island (als Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums). Dazu zählen weiter Ausländer mit einer Arbeitsberechtigung (für die eine fünfjährige versicherungspflichtige Beschäftigung oder ein sechsjähriger ununterbrochener Aufenthalt ebenso Voraussetzung ist wie eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis). Eine weitere Gruppe sind AusländerInnen mit einer Aufenthaltsberechtigung.
Alle diese Gruppen sind so genannte ArbeitsmarktinländerInnen, für die auf dem Arbeitsmarkt das so genannte Inländerprimat gilt. Sie werden denen gegenüber bei der Aufnahme einer Arbeit bevorzugt, die als DrittstaatlerInnen neu nach Deutschland kommen und Arbeit suchen. Die Bevorrechtigung deutscher und ausländischer Arbeitsmarktinländer dient vor allem deren Schutz vor Verdrängung.
Für die Integration - in diesem Fall besonders von DrittstaatlerInnen - eher hinderlich ist eine besondere Konstellation bei der Vorrangprüfung. Generell befürworten die Gewerkschaften das Inländerprimat auf dem Arbeitsmarkt. Nun ist im Sozialgesetzbuch III festgelegt, dass mit Ablauf einer Arbeitserlaubnis die Vorrangprüfung erneut vorgenommen werden muss - auch dann, wenn ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine solche „Behördenkündigung“ wird als äußerst problematisch angesehen - und dies nicht nur von den Gewerkschaften, sondern auch von den Arbeitgebern und der Ausländerbeauftragten. Ebenso wurde von den Gewerkschaften das Arbeitsverbot für Flüchtlinge kritisiert.
Für DrittstaatlerInnen, die sich um eine Arbeitsgenehmigung bemühen, ist die wichtigste Voraussetzung: Sie müssen sich rechtmäßig im Land aufhalten, eine Aufenthaltsgenehmigung, -duldung oder -gestattung haben. Daneben gibt es zum Teil Wartefristen, die erfüllt sein müssen. Eine weitere Bedingung für die Arbeitserlaubnis ist, dass das angestrebte Beschäftigungsverhältnis nicht ungünstiger ist als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Es muss zum Beispiel Tarif- bzw. der ortsübliche Lohn gezahlt werden.
Insgesamt ist das Arbeitsgenehmigungsrecht außerordentlich verschachtelt und unübersichtlich. Von daher fordern sowohl der DGB als auch die Bundesausländerbeauftragte eine grundlegende Reform. Aus Sicht des DGB reicht das Inländerprimat für die sozialverträgliche Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus. Auch wenn für InländerInnen - gleich mit welchem Pass - der Zugang zum Arbeitsmarkt prinzipiell offen ist, gibt es im Einzelnen Restriktionen. So ist AusländerInnen der Zugang zu bestimmten Berufen versperrt. Das bekannteste Beispiel ist die Beamtenlaufbahnen, wofür die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung ist.