Minderheiten

Zu den in Deutschland lebenden ethnischen Minderheiten gehören ganz unterschiedliche Gruppen: Neben der dänischen Minderheit z.B. und der sorbischen gehören dazu etwa Deutsche türkischer oder italienischer Abstammung, Kinder aus binationalen Ehen oder von Flüchtlingen, die die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben. Aufgrund dieser ganz unterschiedlichen biographischen, sozialen und rechtlichen Ausgangslagen ist die Durchsetzung von Nichtdiskriminierung für diese Gruppe so komplex.

Bei den Olympischen Spielen 2000 fiel bei den deutschen SportlerInnen erstmals in etwas größerem Umfang auf, was zum Beispiel bei niederländischen oder französischen Mannschaften längst zur Gewohnheit geworden ist: Angehörige ethnischer Minderheiten sind aktiv dabei, wenn es um gute Platzierungen oder Medaillen geht. Da laufen und springen farbige Deutsche und ein aus Nordafrika stammender Deutscher holt eine Medaille in Tae Kwan Doo. Natürlich sind nicht alle Angehörigen von Minderheiten wie die farbigen Sportler in der deutschen Olympiamannschaft auf den ersten Blick erkennbar.

Eine der ethnischen Minderheiten mit eigenen kulturellen Traditionen, die schon immer oder sehr lange in Deutschland leben, sind etwa die Sorben im Spreewald. In den letzten Jahrzehnten sind zahlreiche Minderheiten entstanden, die definitorisch bisweilen schwer zu fassen sind. Da sind zum einen Deutsche türkischer oder italienischer Abstammung, die als Gruppe noch einigermaßen klar umrissen werden können. Daneben gibt es zum Beispiel Kinder aus binationalen Ehen oder von Flüchtlingen, die die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben. Sie sind als Gruppe schwer zu definieren, dass sie sozial ganz unterschiedliche Hintergründe haben.

Gleichwohl bedürfen sie eines besonderen Schutzes. Angehörige von Minderheiten sind - zumindest wenn sie fremdländisch aussehen - potenzielle Opfer fremdenfeindlicher und rassistischer Gewalt. Und sie sind im Alltag potenzielle Opfer von Diskriminierung. Von daher gibt es im Grundgesetz den Gleichheitsgrundsatz und ein Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) und internationale Verträge, die eine Nichtdiskriminierung sicher stellen sollen, etwa die „Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“.

Für die Praxis - so die Meinung etwa der Gewerkschaften und anderer gesellschaftlicher Organisationen - reicht das allerdings nicht aus. Nötig wäre ein Antidiskriminierungsgesetz, was sich dann natürlich nicht nur auf ethnische Minderheiten beziehen würde. Darüber hinaus müssen Strukturen sicher gestellt werden, die es ethnischen Minderheiten ermöglichen, ihre kulturelle Identität zu wahren.